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title: "§ 10.07 BinSchUO2018Anh III — Zusätzliche Ausrüstung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo2018anh_iii/10-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_iii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 10.07 BinSchUO2018Anh III — Zusätzliche Ausrüstung

 

1.



Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen:

a)



einen elektrischen Tagessignalscheinwerfer,

b)



sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,

c)



eine Rettungssignaltafel,

d)



vier Rettungsringe nach Artikel 13.08 ES-TRIN; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein,

e)



ein Rettungsfloß nach Artikel 19.09 Nummer 5 und 7 bis 9 ES-TRIN,

f)



das Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.

2.



Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nummer 1 Buchstabe b bis f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.

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— Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_iii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
