---
title: "§ 3.07 BinSchUO2018Anh II — Bescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo2018anh_ii/3-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_ii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 3.07 BinSchUO2018Anh II — Bescheinigung

1.



Die Übereinstimmung jeder Seilanlage und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.

2.



Diese Bescheinigung ist im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im Fährzeugnis einzutragen.

3.



Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.

---

— Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_ii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
