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title: "§ 3.05 BinSchUO2018Anh II — Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo2018anh_ii/3-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_ii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3.05 BinSchUO2018Anh II — Prüfung

Seilanlagen und Kettenanlagen sind

1.



vor der ersten Inbetriebnahme,

2.



vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und

3.



bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

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— Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_ii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
