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title: "§ 2.07 BinSchUO2018Anh II — Anker"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo2018anh_ii/2-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_ii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2.07 BinSchUO2018Anh II — Anker

1.



Für Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, genügt die Ausrüstung mit nur einem Anker.

2.



Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seilgebundene oder kettengebundene Fähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ausrüstung mit Anker befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.

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— Nationale Sonderbestimmungen (Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_ii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
