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title: "§ 6.11 BinSchStrO — Überholverbot durch Schifffahrtszeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/6-13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 6.11 BinSchStrO — Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht





1.



auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2

(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;



2.



auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3

(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;

dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,

dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
