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title: "§ 4.02 BinSchStrO — Gebrauch der Schallzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/4-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4.02 BinSchStrO — Gebrauch der Schallzeichen

1.



Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben.

2.



Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

3.



Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass nach Nummer 1 vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
