---
title: "§ 3.24 BinSchStrO — Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/3-24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 3.24 BinSchStrO — Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)

1.



Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

2.



Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:

a)



bei Nacht:







durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in

ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

b)



bei Tag:







durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich

zu machen.

3.



Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

---

— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
