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title: "§ 3.16 BinSchStrO — Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/3-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3.16 BinSchStrO — Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

1.



Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:





a)



ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht

mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf

jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m

nicht überschreitet;

b)



ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m

über dem Licht nach Buchstabe a.







2.



Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der

oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht

mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.





3.



Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:





a)



die Lichter nach Nummer 1;

b)



die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
