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title: "§ 3.12 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/3-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3.12 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

1.



Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:





a)



die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können

diese gewöhnliche Lichter sein;

b)



ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

2.



Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
