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title: "§ 28.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/28-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 28.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.



Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:



PegelWasserstand

in cmAbschnitt

Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg

Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling

Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing

Pfelling620Straubing bis Deggendorf

Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding

Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein.

2.



Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
