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title: "§ 28.10 BinSchStrO — Stillliegen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/28-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 28.10 BinSchStrO — Stillliegen

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:

1.



Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.

2.



Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.

3.



Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.

4.



Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
