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title: "§ 25.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/25-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 25.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasse rstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.



2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:



StreckeRichtpegelHochwassermarke

Saalemündung (Sl-km 0,00) -

Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)Calbe, unterer Pegel690 cm



Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) -

Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)Halle-Trotha, unterer Pegel440 cm



Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) -

Schleuse Planena (Sl-km 104,44)Halle-Trotha, unterer Pegel400 cm



Schleuse Planena (Sl-km 104,44) -

Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)Naumburg/Grochlitz400 cm.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
