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title: "§ 24.29 BinSchStrO — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/24-29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 24.29 BinSchStrO — Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.



Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)



sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

aa)



die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und

bb)



die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und

b)



die Vorschriften über

aa)



das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06,

bb)



das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und

cc)



den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2





einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2.



Der Schiffsführer hat

a)



sicherzustellen, dass

aa)



das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

aaa)



die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und

bbb)



die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3nicht überschreitet und

bb)



auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,

b)



die Vorschriften über

aa)



die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und

bb)



das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2





einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

c)



das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und

d)



das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.



Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

a)



die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und

b)



die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3nicht überschreitet.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
