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title: "§ 24.17 BinSchStrO — Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/24-17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 24.17 BinSchStrO — Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.



an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;

2.



über der Mitte der Durchfahrt:

gelbe Lichter,

a)



bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:

ein gelbes Licht,

b)



bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
