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title: "§ 23.07 BinSchStrO — Überholen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/23-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 23.07 BinSchStrO — Überholen

1.



Das Überholen ist verboten.

2.



Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen

a)



einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

b)



einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

c)



einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.

3.



Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
