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title: "§ 21.07 BinSchStrO — Überholen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/21-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 21.07 BinSchStrO — Überholen

1.



Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.

2.



Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße

a)



einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

b)



einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

c)



einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:

aa)



km   62,00 bis km   68,00;

bb)



km   92,40 bis km   94,70;

cd)



km 100,20 bis km 101,80;

dd)



km 104,35 bis km 105,10;

ee)



km 106,70 bis km 108,10;

3.



Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).

4.



Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
