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title: "§ 21.02 BinSchStrO — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/21-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 21.02 BinSchStrO — Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.



Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:









BinnenschifffahrtstraßeLänge

mBreite

mAbladetiefe

m

1.1Spree-Oder-Wasserstraße



1.1.1km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)

a)Fahrzeug67,008,252,00

b)Verband91,008,252,00



soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.1.2km 0,15 bis km 6,61

a)Fahrzeug86,009,602,50

b)Verband125,009,602,50



1.1.3km 6,61 bis km 20,70

a)Fahrzeug80,009,002,00

b)Verband91,009,002,00

– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.4km 20,70 bis km 24,00

a)Fahrzeug80,009,002,00

b)Verband91,00

125,009,00

8,252,10

2,10



– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.5km 24,00 bis km 44,00

a)Fahrzeug80,009,002,00

b)Verband125,00

156,009,00

8,252,10

2,10



– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.6km 44,00 bis km 121,50

Verband125,008,252,00

125,009,001,85



1.1.7km 121,50 bis km 127,50

a)Fahrzeug82,009,002,00

b)Verband91,009,002,00

125,009,001,85

156,008,252,00

156,009,501,80



1.1.8km 127,50 bis km 130,16

a)Fahrzeug82,0011,452,00

b)Verband91,0019,002,00

125,009,001,85

156,008,252,00

156,009,501,80



1.1.9Ruhlebener Altarm

a)Fahrzeug86,009,602,50

b)Verband125,008,252,50



1.1.10Landwehrkanal

km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73

Fahrzeug/Verband49,007,001,40



1.1.11Spreekanal/Kupfergraben

Fahrzeug/Verband30,005,101,60



1.1.12Rummelsburger See

a)Fahrzeug80,009,502,00

b)Verband91,009,502,00

156,008,252,00



1.1.13Müggelspree



1.1.13.1km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße)

bis km 11,85 (Dämeritzsee)

Fahrzeug/Verband67,008,251,70



soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.1.13.2km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44

a)Fahrzeug67,008,251,75

b)Verband100,008,251,85



1.1.14Große Krampe

Fahrzeug/Verband67,008,251,50



1.1.15Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal

a)Fahrzeug67,008,252,00

b)Verband125,008,252,00



1.1.16Gosener Graben

Fahrzeug6,003,000,50



1.1.17Neuhauser Speisekanal

Fahrzeug/Verband41,605,201,30



1.1.18Kleiner Müllroser See

Fahrzeug/Verband50,008,251,60



1.2Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal



1.2.1km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal

a)Fahrzeug67,009,002,00

b)Verband91,009,002,00



soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.2.2km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45

a)Fahrzeug80,009,002,00

b)Verband125,009,002,00



1.2.3km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)

Fahrzeug80,009,002,00

– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.2.4Westhafenkanal

a)Fahrzeug86,009,602,50

b)Verband125,009,602,50



1.2.5Charlottenburger Verbindungskanal

Fahrzeug80,009,002,00



1.3Teltowkanal



1.3.1km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal

a)Fahrzeug80,009,001,75

b)Verband91,009,001,75



– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –



soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.3.2km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal

a)Fahrzeug80,009,002,00

b)Verband91,009,002,00



– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –



1.3.3km 36,60 bis km 37,84

Verband125,008,251,75



1.3.4Griebnitzkanal

Fahrzeug/Verband41,006,501,30



1.4Rüdersdorfer Gewässer



1.4.1km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal

a)Fahrzeug46,508,251,20

b)Verband52,006,601,65

52,006,601,65

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.4.2km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78

a)Fahrzeug67,008,251,85

b)Verband91,008,251,85



1.4.3km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal

a)Fahrzeug67,008,251,85

b)Verband91,008,251,85



1.4.4Löcknitz

Fahrzeug/Verband32,005,251,25



1.5Dahme-Wasserstraße



1.5.1km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)

a)Fahrzeug40,205,101,60

b)Verband70,005,101,60



soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.5.2km 0,07 bis km 8,65

a)Fahrzeug80,009,002,10

b)Verband91,009,002,20

156,008,252,20



– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –



1.5.3Möllenzugsee

a)Fahrzeug80,009,002,00

b)Verband91,009,002,00

156,008,252,00



– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –



1.5.4km 8,65 bis km 9,50

a)Fahrzeug50,008,251,60

b)Verband50,008,251,60

82,005,101,60



1.5.5Wernsdorfer Seenkette

km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)

Fahrzeug/Verband67,007,001,50



1.5.6Notte

a)Fahrzeug80,009,002,10

b)Verband91,009,002,20

156,008,252,20



1.5.7Zernsdorfer Lanke

Fahrzeug/Verband40,205,101,40



1.5.8Storkower Gewässer

Fahrzeug/Verband34,255,201,40



1.5.9Teupitzer Gewässer



1.5.9.1km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)



Fahrzeug/Verband40,205,101,40



soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist



1.5.9.2km 0,00 bis km 6,60

Fahrzeug/Verband40,205,101,60.





2.



Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
