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title: "§ 16.07 BinSchStrO — Überholen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/16-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 16.07 BinSchStrO — Überholen

1.



Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

2.



Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

aa)



1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;

bb)



1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;

cc)



1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

3.



Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
