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title: "§ 13.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/13-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 13.11 BinSchStrO — Schifffahrt bei Hochwasser

1.



Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2.



Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:







StreckeRichtpegelHochwassermarke

Lahnmündung – Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm

Schleuse Lahnstein – SteedenKalkofen360 cm

oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
