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title: "§ 12.10 BinSchStrO — Stillliegen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstro_2012/12-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 12.10 BinSchStrO — Stillliegen

1.



Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

2.



Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

a)



Ausnahmen von Nummer 1 und

b)



das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2zulassen.

3.



Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

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— Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
