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title: "§ 35 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstrev_2012/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 35 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.



entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c eine dort genannte Verkehrsbeschränkung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,

2.



entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,

3.



entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird,

4.



entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,

5.



entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

6.



entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.

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— Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
