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title: "§ 29 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstrev_2012/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 29 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.



entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung der Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.



entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3.



entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder

4.



entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht beachtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

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— Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
