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title: "§ 28 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschstrev_2012/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 28 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1.



entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

2.



entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6 Buchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.

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— Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschstrev_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
