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title: "§ 3 BinSchSprFunkV — Grundregeln"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschsprfunkv_2003/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschsprfunkv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BinSchSprFunkV — Grundregeln

(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.

(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.

(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System (ATIS)) verfügen.

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— Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschsprfunkv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
