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title: "§ 14 BinSchSprFunkV — Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschsprfunkv_2003/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschsprfunkv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 14 BinSchSprFunkV — Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)

Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.

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— Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschsprfunkv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
