---
title: "§ 17 BinSchG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschprg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 17 BinSchG

Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.

---

— Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
