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title: "§ 110 BinSchG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschprg/110"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 110 BinSchG

Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.

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— Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
