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title: "§ 6 BinSchPersV — Handlungsfähigkeit von Minderjährigen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschpersv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 BinSchPersV — Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.

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— Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
