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title: "§ 29 BinSchPersV — Decksleute"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschpersv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 29 BinSchPersV — Decksleute

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

1.



mindestens 16 Jahre alt sein und

2.



an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.

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— Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
