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title: "§ 120 BinSchPersV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschpersv/120"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 120 BinSchPersV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,

2.



ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,

3.



entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

5.



entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,

6.



entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

7.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

8.



entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

9.



entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,

10.



entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

11.



entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,

12.



entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden,

13.



entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

14.



entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

15.



entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,

16.



entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

17.



entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

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— Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
