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title: "§ 106 BinSchPersV — Mindestbesatzung auf Schubverbänden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschpersv/106"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 106 BinSchPersV — Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung



StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den

Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

ABCD

1Schubboot + 1 Schubleichter

mit L ≤ 86 mSchiffsführer1222

Steuermann––––

Matrose1–11

Leichtmatrose–111

2Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen

über Stufe 1 liegen oder

Abmessungen der

Zusammenstellung

L ≤ 116,50 m

B ≤ 15 mSchiffsführer1222

Steuermann1–11

Matrose1112

Leichtmatrose–1––

Maschinenkundiger––––

2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie

in der Zone 4Schiffsführer1222

Steuermann––11

Matrose2112

Leichtmatrose–1––

Maschinenkundiger––––

3Schubboot + 2 Schubleichter

oder

Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen

über Stufe 1 oder 2 liegenSchiffsführer12222

Steuermann1–111

Matrose12222

Leichtmatrose11–––

Maschinenkundiger–––1–

3aAbweichend von Stufe 3

bei Fahrten in der Zone 3

auf der Elbe sowie

in der Zone 4Schiffsführer12222

Steuermann1–111

Matrose11222

Leichtmatrose–1–––

Maschinenkundiger–––1–

4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter

oder

Motorschiff + 2 oder 3 SchubleichterSchiffsführer12222

Steuermann1–111

Matrose22222

Leichtmatrose–1–1–

Maschinenkundiger11111

4aAbweichend von Stufe 4

bei Fahrten in der Zone 3

auf der Elbe sowie

in der Zone 4Schiffsführer12222

Steuermann1–111

Matrose12122

Leichtmatrose111––

Maschinenkundiger––111

5Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer12222

Steuermann1–111

Matrose33333

Leichtmatrose–1–1–

Maschinenkundiger11111

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1.



ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

2.



ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

3.



ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

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— Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
