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title: "§ 10 BinSchPersFührEBefähPrV — Unionspatent – Prüfungsteil Reiseplanung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschpersbef_hprv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersbef_hprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 BinSchPersFührEBefähPrV — Unionspatent – Prüfungsteil Reiseplanung

(1) Die Reiseplanung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Vor der Prüfung bekommt jeder Prüfling eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten.

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— Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschpersbef_hprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
