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title: "§ 14 BinSchKapAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschkapausbv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschkapausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 14 BinSchKapAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:



1.„Betrieb von Binnenschiffen

und Sicherheit auf Binnen-

schiffen“



mit 40 Prozent,

2.„Planen von Reisen“mit 25 Prozent,

3.„Durchführen von Reisen“mit 25 Prozent

sowie

4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,

4.



im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschkapausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
