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title: "§ 18e BinSchGerG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschgerg/18e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschgerg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 18e BinSchGerG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind, ist unter der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt, statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Moselschiffahrtsobergericht auch die Anrufung des Berufungsausschusses der Moselkommission in Trier zulässig.

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— Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschgerg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
