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title: "§ 11 BinSchGerG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschgerg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschgerg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 11 BinSchGerG

Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig. Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".

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— Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschgerg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
