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title: "§ 4 BinSchEO — Zentralstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binscheo/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4 BinSchEO — Zentralstelle

(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

1.



die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

2.



die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

3.



die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

4.



Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

5.



das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

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— Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
