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title: "§ 24 BinSchEO — Leerebene und untere Eichebene"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binscheo/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 24 BinSchEO — Leerebene und untere Eichebene

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.

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— Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binscheo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
