---
title: "§ 14 BinSchArbZV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binscharbzv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binscharbzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 14 BinSchArbZV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 7 Absatz 1 einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt,

2.



entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

3.



entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.



entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.

---

— Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binscharbzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
