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title: "§ 13 BinSchArbZV — Abweichende Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binscharbzv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binscharbzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 13 BinSchArbZV — Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.



abweichend von § 3 Nummer 9 Buchstabe b bei der Begriffsbestimmung „Nachtarbeitnehmer“ oder „Nachtarbeitnehmerin“ einen anderen Anteil von Nachtarbeit an der jährlichen Arbeitszeit festzulegen,

2.



abweichend von § 5 Regelungen zu den Voraussetzungen der Ruhepausen und eine Aufteilung in Kurzpausen von angemessener Dauer zu vereinbaren.

(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können die vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen nach Absatz 1 im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin übernommen werden.

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— Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binscharbzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
