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title: "Art 4 BinSchAbkGEORG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschabkgeorg/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschabkgeorg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Art 4 BinSchAbkGEORG

Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß von Verträgen über Wechselverkehre im Sinne des Artikels 3 des Abkommens in Abweichung von den durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 in Kraft gesetzten Mindest-/Höchstfrachten anbietet oder vermittelt oder wer solche Verträge abschließt oder erfüllt.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschabkgeorg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
