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title: "§ 19 BinSchAbfÜbkAG — Übertragung von Aufgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschabf_bkag/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschabf_bkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 19 BinSchAbfÜbkAG — Übertragung von Aufgaben

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

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— Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschabf_bkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
