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title: "§ 16 BinSchAbfÜbkAG — Gleichwertigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschabf_bkag/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschabf_bkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 16 BinSchAbfÜbkAG — Gleichwertigkeiten

(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

1.



Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,

2.



Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und

3.



Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

1.



die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und

2.



keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.

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— Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschabf_bkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
