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title: "§ 2 BinSchÜbertragungsV — Lotsenentgelte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binsch_bertragungsv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binsch_bertragungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BinSchÜbertragungsV — Lotsenentgelte

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

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— Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binsch_bertragungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
