BinSchÜbertragungsV

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum:
18.12.2002
Fundstelle:
BGBl I 2002, 4580
Stand:
20260506180001
§ 1

Eder- und Diemeltalsperre

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.

§ 2

Lotsenentgelte

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.