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title: "§ 5 9. BImSchV — Vordrucke und elektronische Dateiformate"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_9/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5 9. BImSchV — Vordrucke und elektronische Dateiformate

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.

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— Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
