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title: "§ 24c 9. BImSchV — Vermeidung von Interessenkonflikten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_9/24c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 24c 9. BImSchV — Vermeidung von Interessenkonflikten

Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

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— Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
