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title: "§ 2 7. BImSchV — Ausrüstung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_7/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_7/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 7. BImSchV — Ausrüstung

Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maßnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naßschleifen oder durch Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen bei jedem Betriebszustand ausgeschlossen wird.

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— Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_7/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
