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title: "Anhang I 5. BImSchV — (zu § 1 Absatz 1)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_5_1993/anhang-i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anhang I 5. BImSchV — (zu § 1 Absatz 1)

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

1.



Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei

a)



festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder

b)



gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;

2.



Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

3.



Anlagen nach Nr. 1.10;

4.



Anlagen nach Nr. 1.11;

5.



Anlagen nach Nr. 1.12;

6.



Anlagen nach Nr. 1.14.1;

7.



Anlagen nach Nr. 1.14.2;

8.



Anlagen nach Nr. 2.3;

9.



Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;

10.



Anlagen nach Nr. 2.8;

11.



Anlagen nach Nr. 3.1;

12.



Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;

13.



Anlagen nach Nr. 3.3;

14.



Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von

a)



10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,

b)



5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder

c)



10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;

15.



Anlagen nach Nr. 3.7;

16.



Anlagen nach Nr. 3.8;

17.



Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;

18.



Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

19.



Anlagen nach Nr. 3.18;

20.



Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;

21.



Anlagen nach Nr. 4.1;

22.



Anlagen nach Nr. 4.2;

23.



Anlagen nach Nr. 4.4;

24.



Anlagen nach Nr. 4.5;

25.



Anlagen nach Nr. 4.6;

26.



Anlagen nach Nr. 4.7;

27.



Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;

28.



Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;

29.



Anlagen nach Nr. 5.2.1;

30.



Anlagen nach Nr. 6.1;

31.



Anlagen nach Nr. 6.3;

32.



Anlagen nach Nr. 7.3.2;

33.



Anlagen nach Nr. 7.8;

34.



Anlagen nach Nr. 7.9;

35.



Anlagen nach Nr. 7.12;

36.



Anlagen nach Nr. 7.16;

37.



Anlagen nach Nr. 8.1;

38.



Anlagen nach Nr. 8.3.1;

39.



Anlagen nach Nr. 8.4;

40.



Anlagen nach Nr. 8.5.1;

41.



Anlagen nach Nr. 8.7;

42.



Anlagen nach Nr. 8.8;

43.



Anlagen nach Nr. 8.9.1;

44.



Anlagen nach Nr. 8.12.1;

45.



Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;

46.



Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.

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— Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
