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title: "§ 6 5. BImSchV — Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_5_1993/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 5. BImSchV — Ausnahmen

Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus den in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 58a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten nicht erforderlich ist.

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— Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
