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title: "§ 33 44. BImSchV — Weitergehende Anforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bimschv_44/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 33 44. BImSchV — Weitergehende Anforderungen

(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.

(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind die bereits gestellten Anforderungen weiterhin maßgeblich.

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— Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
